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   RG, 02.06.1931 - VII 529/30   

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RG, 02.06.1931 - VII 529/30 (https://dejure.org/1931,501)
RG, Entscheidung vom 02.06.1931 - VII 529/30 (https://dejure.org/1931,501)
RG, Entscheidung vom 02. Juni 1931 - VII 529/30 (https://dejure.org/1931,501)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist ein Schiedsgericht zuständig zur Entscheidung über Gegenansprüche, die der Schiedsbeklagte im Wege der Aufrechnung oder der Zurückbehaltung geltend macht, wenn diese Ansprüche bei selbständiger Erhebung nicht unter die Schiedsgerichts-Zuständigkeit fallen würden? ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 133, 16
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 17.01.2008 - III ZB 11/07

    Insolvenzverwalter kann die Einrede der Insolvenzanfechtung im

    Das ergibt sich aus dem Justizgewährungsanspruch; die Parteien hatten hinsichtlich der (Gegen-)Ansprüche des Antragsgegners aus dem insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis (§ 143 Abs. 1 InsO) nicht auf den Zugang zum staatlichen Gericht verzichtet (vgl. Jestaedt, Schiedsverfahren und Konkurs 1985 S. 79 f sowie - zur vergleichbaren Fallgestaltung bei der Aufrechnung mit einer nicht schiedsbefangenen Gegenforderung -: Musielak/Voit, ZPO 5. Aufl. 2007 § 1029 Rn. 24, Zöller/Geimer, ZPO 26. Aufl. 2007 § 1029 Rn. 85 f - jeweils mit Ausnahme bei Unstreitigkeit - so wohl auch Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1029 Rn. 31 und letztlich auch MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1046 Rn. 23, 24 ; vgl. ferner BGHZ 38, 254, 257 ff zur umgekehrten Fallgestaltung der Aufrechnung mit einer schiedsbefangenen Forderung im Rechtsstreit vor dem staatlichen Gericht; abweichend Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kap. 18 Rn. 8 ; RGZ 133, 16, 19).
  • BGH, 28.02.1957 - VII ZR 204/56

    Schiedsvertrag und Schiedsspruch. Auslegung

    Eine Nachprüfung der durch das Berufungsgericht getroffenen Auslegung ist also darauf beschränkt, ob gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen worden ist, oder gesetzliche Vorschriften nicht beachtet worden sind (RGZ 133, 16 [19]).
  • BGH, 18.12.1975 - III ZR 103/73

    Wirksame Abtretung von Kaufpreisforderungen aus einem Getreidehandel -

    Die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts kann auf "wirkliche" Streitfälle beschränkt werden; insbesondere lassen sich Fälle bloßen Zahlungsverzuges davon ausnehmen, bei denen es in der Regel nur um die Erwirkung eines Anerkenntnis- oder Versäumnisurteils oder die Einräumung von Zahlungsfristen geht (BGH LM ZPO § 1025 Nr. 20 Bl. 3 R; RGZ 133, 16).
  • BGH, 05.12.1963 - KZR 9/62

    Prozesshindernde Einrede der Schiedsgerichtsklausel - Voraussetzungen für das

    Wie die Beklagte bereits in ihrer Berufungsbegründung durch ihren Hinweis auf die Fälle der Entscheidungen des Reichsgerichts in RGZ 133, 16, des Oberlandesgerichts Hamburg im Betriebsberater 1958, 1000 und des Oberlandesgerichts Dresden in der Juristischen Wochenschrift 1926, 2113 Nr. 7 zur Erwägung gestellt hatte, hätten die Parteien mittels einer ausdrücklichen Bestimmung in ihrer Schiedsgerichtsvereinbarung gewisse "Streitigkeiten" aus der Durchführung der Bezugsverpflichtung der Beklagten, also etwa die hier in Rede stehenden Streitigkeiten um die Bezahlung einzelner Mikrophos-Bezüge, von der Schiedsgerichtsvereinbarung ausnehmen können, - so wie zum Beispiel die Parteien in dem Fall der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 133, 16 von der Vereinbarung eines Schiedsgerichts für "alle aus Anlaß dieses Vertrags entstehenden Rechtsstreitigkeiten" ausdrücklich "dem Grund und der Höhe nach anerkannte Zahlungsverbindlichkeiten" ausgenommen hatten.
  • BVerwG, 27.06.1966 - I C 130.64

    Anspruch auf Hinterbliebenenrente - Voraussetzungen für die Gewährung einer

    Wenn das Berufungsgericht trotzdem auch im vorliegenden Fall für den Begriff der Anwartschaft das Postulat der Leistung mindestens einer Versorgungsabgabe aufgestellt hat, dann ist dies unter Nichtbeachtung allgemeiner Auslegungsgrundsätze geschehen, deren Revisibilität anerkannt ist (Urteil des Senatsvom 21. April 1960 - BVerwG I C 31.58 - Urteil des II. Senatsvom 12. Juli 1962 - BVerwG II C 180.59 - RGZ 133, 16 [19]; Wieczorek, Kommentar zur ZPO, A II d 1 zu § 550 ZPO; Stein-Jonas-Schönke, Kommentar zur ZPO, 18. Aufl., III 4 zu § 549 ZPO).
  • BGH, 20.03.1953 - I ZR 169/52

    Rechtsmittel

    Die Auslegung des Tatrichters kann zwar in der Revisionsinstanz nur mit Erfolg angegriffen werden, wenn sie denkgesetzlich nicht möglich ist oder gegen Auslegungsgrundsätze verstösst (RGZ 133, 16 [19]; 156, 129 [132]).
  • BVerwG, 30.05.1968 - II C 41.64

    Versorgungsrecht von Beamten - Anrechnung der Sozialversicherungsrente auf das

    Das Revisionsgericht darf diese Auslegung der Vereinbarung gemäß § 137 Abs. 2 VwGO nur daraufhin prüfen, ob das Berufungsgericht die Denkgesetze oder die Auslegungsgrundsätze (§§ 133 und 157 BGB) verletzt hat (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 27. August 1959 - BVerwG VIII C 71.59 - [MDR 1960 S. 76] und vom 9. Februar 1956 - BVerwG I C 43.55 - [Buchholz BVerwG 406.48, Bremen § 1 Nr. 1]; ebenso RGZ 133, 16 [19] sowie Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. April 1951 - II ZR 52.50 - [NJW 1951 S. 711 Nr. 6]).
  • BVerwG, 07.12.1967 - II C 103.64

    Feststellung des Rechtsweges wegen Verlustes der Dienstbezüge - Auslegung einer

    In bezug auf diese Darlegung sind der Prüfungsbefugnis des Revisionsgerichts durch § 137 Abs. 2 VwGO enge Grenzen gesetzt; das Revisionsgericht darf - jedenfalls soweit es um die Schreiben vom 25. September und 10. Oktober 1961 geht - nur prüfen, ob vom Berufungsgericht bei der Auslegung der soeben genannten schriftlichen Erklärungen der Parteien die Denkgesetze oder die Auslegungsgrundsätze (§§ 133 und 157 BGB) verletzt worden sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 27. August 1959 - BVerwG VIII C 71.59 - [MDR 1960 S. 76] und vom 9. Februar 1956 - BVerwG I C 43.55 - [Buchholz BVerwG 406.48, Bremen § 1 Nr. 1]; ebenso RGZ 133, 16 [19] sowie Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. April 1951 - II ZR 52.50 - [NJW 1951 S. 711 Nr. 6]).
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